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Beurteilung der visuellen Qualität von Glas

Auszug zur Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität

Die Richtlinie gilt für die visuelle Beurteilung von Glas am Bau. Die Beurteilung erfolgt entsprechend den nachfolgend beschriebenen Prüfungssätzen mit Hilfe der angegebenen Zulässigkeiten

Diese Glaserzeugnisse sind in Abhängigkeit der verwendeten Materialien, der Produktionsverfahren und der entsprechenden Herstellerhinweise zu beurteilen.

Visuelle Qualität und Glasbeurteilung-DIN-zur-visuellen-Qualität wird nach EN 1279-1:2018 beurteilt

Beurteilung der visuellen Qualität von Glas

Die Bewertung der visuellen Qualität der Kanten von Glaserzeugnissen ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Bei nicht allseitig gerahmten Konstruktionen entfällt für die nicht gerahmten Kanten das Betrachtungskriterium Falzzone. Der geplante Verwendungszweck ist bei der Bestellung anzugeben.

Visuelles Prüfverfahren

Grundsätzlich wird bei der Prüfung die Durchsicht der Verglasung kontrolliert. Der sichtbare Hintergrund des Glases ist maßgebend und nicht die Aufsicht.

Abstand zum Glas 3.0 m Entfernung.

Betrachtungswinkel von innen nach außen und aus einem Betrachtungswinkel
welcher der allgemein üblichen Raumnutzung entspricht

Lichtverhältnisse die Kontrolle erfolgt bei diffusem Tageslicht (wie. z.B. bedeckter Himmel) ohne direktes Sonnenlicht oder künstliche Beleuchtung

Markierungen Beanstandungen dürfen bei der Betrachtung nicht markiert sein

Sonstiges

Verglasungen im Innenraum werden bei der während der Nutzung vorgesehenen Beleuchtung begutachtet. Die Kontrolle der Außen Ansichten von Verglasungen werden entsprechend der üblichen Betrachtungsweise eines Baukörpers betrachtet – der Baukörper als Ganzes.

Beurteilung der visuellen Qualität von Glas

Zone H

Zulässig pro Glaseinheit sind Einschlüsse, Blasen, Punkte, Flecken etc.

Scheibenfläche ≤1m² - max. 2 Stk. a` < ⌀ 0,2 mm

Scheibenfläche >1m² ≤1m² - max. 3 Stk. a` < ⌀ 0,2 mm

Scheibenfläche >2m² - max. 5 Stk. a` < ⌀ 0,2 mm

Kratzer: Summe der Einzellängen max. 45 mm (pro Einzellänge max. 15 mm)

Haarkratzer: nicht gehäuft erlaubt

Zone R

Einschlüsse, Blasen, Punkte, Flecken etc.

Scheibenfläche ≤1m² - max. 2 Stk. a` < ⌀ 0,3 mm

Scheibenfläche >1m² - max. 1 Stk. a` < ⌀ 0 3 mm je umlaufender m Kantenlänge

Zone H + R

Max. Anzahl der Zulässigkeiten wie in Zone R

Einschlüsse, Blasen, Punkte, Flecken etc. von 0,5 mm < 1,0 mm sind ohne Flächenbegrenzung zugelassen, außer bei Anhäufungen. Eine Anhäufung Liegt vor, wenn mindestens 4 Einschlüsse Blasen, Punkte, Flecken etc. innerhalb einer Kreisfläche mit einem Durchesser von ≤20 cm vorhanden sind.

Erlaubt sind:

Außenliegende flache Randbeschädigungen und Muscheln, welche die Festigkeit des Glases nicht beeinflussen und die Randverbundbreite nicht überschreiten.

Punkt- und flächenförmige Rückstände sowie Kratzer uneingeschränkt.

Hinweise:

Beanstandungen s: 0,5 mm werden nicht berücksichtigt.

Vorhandene Störfelder [Hof] dürfen nicht großer als 3 mm sein.

Funktionelle Eigenschaften der Glaserzeugnisse

Die Richtlinie stellt einen Bewertungsmaßstab für die visuelle Qualität von Glas im Bauwesen dar. Bei der Beurteilung eines eingebauten Glaserzeugnisses ist davon auszugehen, dass außer der visuellen Qualität ebenso die Merkmale des Glaserzeugnisses zur Erfüllung seiner Funktionen mit zu berücksichtigen sind.

Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen, wie z. B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm.

Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte und optischen Eindrücke ändern. Die Vielzahl der unterschiedlichen Glaserzeugnisse lässt nicht zu, dass die Beurteilung uneingeschränkt anwendbar ist. Unter Umständen ist eine produktbezogene Beurteilung erforderlich.

In solchen Fällen, zum Beispiel bei Sicherheits- und Sonderverglasungen (angriffshemmende Verglasungen], sind die besonderen Anforderungsmerkmale in Abhängigkeit der Nutzung und der Einbausituation zu bewerten. Bei Beurteilung bestimmter Merkmale sind die produktspezifischen Eigenschaften zu beachten.

Eigenfarbe

Alle bei Glaserzeugnissen verwendeten Materialien haben rohstoffbedingte Eigenfarben, welche mit zunehmendem Dicken deutlicher werden können. Aus funktionellen Gründen werden beschichtete Gläser eingesetzt. Auch beschichtete Gläser haben eine Eigenfarbe.

Diese Eigenfarbe kann in der Durchsicht und/oder in der Aufsicht unterschiedlich erkennbar sein.

Schwankungen des Farbeindruckes sind aufgrund des Eisenoxidgehalts des Glases, des Beschichtungsprozesses, der Beschichtung sowie durch Veränderungen der Glasdicken und des Scheibenaufbaus möglich und nicht zu vermeiden.

Alle Angaben in diesem Beitrag unter Vorbehalt und ohne Gewähr.

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    Bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Konstanzprüfung durchzuführen.

    Diese Prüfung ist ein Teil der Anwendung und fällt unter den Begriff „technische Durchführung“

    (§ 24 Abs. 2 RöV, § 30 RöV).

    Es ist in jeweiligen nationalen Bestimmungen festgelegt, welche Parameter zu prüfen sind, welche Grenzwerte einzuhalten sind,

    welche Prüfverfahren anzuwenden und welche Prüfkörper zu benutzen sind.

    Die Bezugswerte der Konstanzprüfung werden bei der (Teil-)Abnahmeprüfung mit Messmitteln des Betreibers festgelegt.

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