DRW.Tips, Infos rund um die diagnostischen Referenzwerte und Dosismanagement

Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)

neugefasst durch B. v. 21.08.2002 BGBl. I S. 3396; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833

Geltung ab 07.07.1998; FNA: 7102-47-11

Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1 und § 14 Absatz 1)

 

 

Medizinprodukte, die messtechnischen Kontrollen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 unterliegen

Nachprüffristen
in Jahren

1.1

Medizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer)

1

1.2

Medizinprodukte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von Quecksilberglasthermometern mit Maximumvorrichtung)

 

1.2.1

- medizinische Elektrothermometer

2

1.2.2

- mit austauschbaren Temperaturfühlern

2

1.2.3

- Infrarot-Strahlungsthermometer

1

1.3

Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung

2

1.4

Medizinprodukte zur Bestimmung des Augeninnendrucks (Augentonometer)

2

1.5

Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten von außen

 

1.5.1

mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis 1,33 MeV

 

 

- allgemein

2

 

- mit geeigneter Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in jedem Messbereich des Dosimeters mindestens halbjährliche Kontrollmessungen ausführt, ihre Ergebnisse aufzeichnet und die bestehenden Anforderungen erfüllt werden

6

1.5.2

mit Photonenstrahlung im Energiebereich ab 1,33 MeV und mit Elektronenstrahlung aus Beschleunigern mit messtechnischer Kontrolle in Form von Vergleichsmessungen

2

1.5.3

mit Photonenstrahlung aus Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise nach 1.5.1 oder 1.5.2

 

1.6

Diagnostikdosimeter zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht nach § 90 der Strahlenschutzverordnung dem Mess- und Eichgesetz unterliegen

wie z.B. Dosisflächenprodukt (DFP)

5

1.7

Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung von Patienten

2

Alle Angaben in diesem Beitrag unter Vorbehalt und ohne Gewähr.

    Wir beraten Sie gern zu dem Thema Qualitätssicherung beim Röntgen.

    Bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Konstanzprüfung durchzuführen.

    Diese Prüfung ist ein Teil der Anwendung und fällt unter den Begriff „technische Durchführung“

    (§ 24 Abs. 2 RöV, § 30 RöV).

    Es ist in jeweiligen nationalen Bestimmungen festgelegt, welche Parameter zu prüfen sind, welche Grenzwerte einzuhalten sind,

    welche Prüfverfahren anzuwenden und welche Prüfkörper zu benutzen sind.

    Die Bezugswerte der Konstanzprüfung werden bei der (Teil-)Abnahmeprüfung mit Messmitteln des Betreibers festgelegt.

    Anfrage von der Kontaktseite der NDTMED Röntgentechnik

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