DRW.Tips, Infos rund um die diagnostischen Referenzwerte und Dosismanagement

Wann wird eine Sachverständigenprüfung benötigt?

Röntgen-Geräte werden von Medizinern in Deutschland bei den unterschiedlichsten Diagnose- und Therapiemaßnahmen eingesetzt.

Allerdings gilt es bei der Inbetriebnahme von Röntgen-Geräten einige Aspekte zu beachten.

  • Vor Inbetriebnahme der Röntgengeräte
  • Regelmäßig alle 5 Jahre
  • Nach wesentlichen Änderungen, die den Strahlenschutz beeinflussen können

Besonders eine professionelle Erstabnahme und eine regelmäßige Wartung der Geräte durch einen Techniker ist hierbei unerlässlich. Im Folgenden finden Sie alle relevanten Informationen zur Sachverständigenprüfung und zu den wichtigsten Richtlinien im Strahlenschutzgesetz.

 

Röntgeneinrichtungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen

Änderungen an Röntgeneinrichtungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen (ausgenommen digitale Mammographie), die eine Abnahme-, eine Teilabnahme- oder eine Sachverständigenprüfung zur Folge haben können. Die in Spalte Wesentliche Änderung in Klammern aufgeführten Prüfparameter sind in Abhängigkeit vom Einzelfall zu prüfen.

Nr. Art der Änderung Teil-/Abnahmeprüfung Parameter der Teil-/Abnahmeprüfung Wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 2 oder § 19 Absatz 5 StrlSchG

1

Umstellung von Hardcopy (BDS) auf BWS

Ja

Alle Prüfparameter, die das BWS betreffen

(siehe DIN 6868-157)

Nein

2

Änderung des Aufstellungsortes stationärer Geräte

Ja, nur wenn Anlage ganz oder teilweise zerlegt wird

Alle Prüfparameter der Abnahmeprüfung

Ja

3

Austausch einer Belichtungsautomatik/-steuerung

Ja

Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), SFP u. BKP

Nein

4

Austausch des Blendensystems

Ja1)

(Die Fußnote trifft auf eine Tiefenblende mit Formatautomatik nicht zu)

Gesamtfilterung, Einblendung, SFP und BKP

Nein

5

Einbau oder Austausch eines weiteren Anwendungsgerätes

(z. B. Tisch, Wandstativ)

Ja

Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), Geräteschwächungsfaktor, Einblendung, SFP und BKP

Ja

6

Austausch des Röntgenstrahlers

Ja1)

Dokumentation der Werte, Filterwert, Dosisflächenprodukt, Einblendung, Röntgenröhrenspannung, SFP und BKP

Ja,

- wenn der neue Röntgenstrahler nicht bauartzugelassen oder nicht CE-ge­kennzeichnet ist

oder

- eine Erhöhung der Röntgenröhrenspannung möglich ist

7

Austausch eines Eintankstrahlers (Strahler und Hochspannungserzeuger)

Ja1)

Alle Prüfparameter nach DIN 6868-151,

DIN 6868-150 bzw. DIN 6868-152

Ja,

- wenn der Eintankstrahler nicht bauartzugelassen oder nicht CE-ge­kennzeichnet ist

oder

- eine Erhöhung der Röntgenröhrenspannung möglich ist

8

Austausch des Schaltgerätes oder Generators

Ja

Röntgenröhrenspannung, Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), Bildempfänger-/Einalldosisleistung, SFP und BKP

Ja

9

Austausch des Bildempfängers bei Durchleuchtung

Ja

Zentrierung und Einblendung, Bildempfängereingangs-/Einfalldosisleistung, Ortsauflö­sung, Kontrastauflösung, SFP und BKP

Nein

10

Einprogrammierung einer neuen ADR-Kennlinie

Ja

Dokumentation der Werte, Bildempfängereingangsdosisleistung, Ortsauflösung, Kon­trastauflösung, SFP und BKP

Nein

11

Wechsel von Filmtyp und/ oder Verstärkungsfolien- typ2) und/oder Entwicklungsmaschine/-chemie

Ja4)

Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), Nenndosis, Auflösung, Funktionsprüfung der Filmverarbeitung, SFP und BKP

Ja3)

12

Umstellung auf digitalen oder analogen Bildempfänger

Ja

DIN 6868-150, DIN 6868-151, ggf. Neueinstellung der Belichtungsautomatik/-steuerung unter Einbeziehung der kV-Charakteristik

Ja

13

Wechsel des digitalen Bild- empfängers6)

Ja4)

Bildempfängerdosis, Bildempfängereingangs-/Einfalldosisleistung, Ortsauflösung, Kon­trastauflösung,

Ja3)

14

Änderung der Software

Ja1)

Bildempfängerdosis/-leistung, Ortsauflösung, Kontrastauflö­sung

Ja3)

15

Bauliche Änderung

Nein

Ja5)

16

Änderung der Betriebsdaten, andere Nutzstrahlrichtung, höhere Strahlzeit, höhere Röntgenröhrenspannung

Nein

Ja

17

Änderung am Bilddokumentationssystem oder am Bildwiedergabesystem

Ja

Prüfparameter nach DIN 6868-56, DIN V 6868-57

oder DIN 6868-157

Nein

18

Änderungen der Anwendungen nach Anlage I, Tabelle I.1, Spalte 2 innerhalb der vorgegebenen Zweck­bestimmung

Ja

Alle Prüfparameter entsprechend der neuen Anwendung

Ja

19

Wechsel des Speicherfolienauslesesystems und/oder qualitätsbeeinflussender Komponenten

(z. B. Photomultiplier)

Ja

Alle Prüfparameter, die den digitalen Bereich betreffen, ggf. Abschaltdosis

Ja3)

20

Austausch/Änderung des Rasters oder des Rasterantriebs

Ja1)

Inhomogenität und Artefakte, SFP und BKP

Nein

Erläuterung:

SFP Sicht- und Funktionsprüfung

BKP Festsetzung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung

  • 1) Die Teilabnahmeprüfung kann zunächst nur aus einer Konstanzprüfung bestehen. Sind jedoch die Toleranzen überschritten, ist eine Teilabnahmeprüfung i. S. d. Spalte 4 erforderlich. Die Konstanzprüfung muss unmittelbar nach der Änderung vor Wiederinbetriebnahme der Röntgeneinrichtung erfolgen und die entsprechenden Prüfmittel sind vom Betreiber am Gerät für die Prüfung vorzu­halten.
  • 2) Bei Wechsel des Verstärkungsfolientyps ist bei verändertem Folienleuchtstoff bzw. bei veränder­tem Verlauf der Film-Folien-Empfindlichkeit für die vier Anwendungstechniken I, II, III und IV nach DIN ISO 9236-1 eine Neueinstellung der Belichtungsautomatik/-steuerung erforderlich.
  • 3) Kann nur entfallen, wenn mit dem Wechsel keine Erhöhung der Bildempfängerdosis verbunden ist.
  • 4) Im Bereich der Zahnheilkunde ist bei Erfüllung der in Fußnote 3 genannten Bedingungen keine Teilabnahmeprüfung erforderlich. Es reicht die Neufestsetzung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung und deren Dokumentation. Bei Röntgengeräten mit intraoralem Bildempfänger besteht die Erfüllung der in Fußnote 3 ge­nannten Bedingungen der Teilabnahmeprüfung in einer Prüfung nach DIN 6868-5 Anhang D („überlappende Konstanzprüfung“) bzw. Anhang E („Anschlussaufnahme digital“) und der Doku­mentation dieses Vorgangs.
  • 5) Hierzu zählen insbesondere:

- Neubau oder Umbau der Wände des Röntgenraumes,

- Austausch oder Änderung der Türen des Röntgenraumes,

- Neubau oder Austausch von Bleiglasscheiben (bei Austausch genügt Bestätigung einer Fach­firma über lückenlosen Strahlenschutz mit Angabe des Pb-Äquivalents),

- Nutzungsänderung der benachbarten Räume, sofern sich dadurch der dort geltende Grenzwert verringert (z. B. vorher Warteraum, jetzt Büroraum),

- bauliche Änderung in der Nachbarschaft (z. B. Errichtung eines Gebäudes vor Fensterfront) und - Verlegung oder Umbau von Schaltkabinen oder Bedienplätzen innerhalb des Röntgenraumes.

  • 6) Dies umfasst Wechsel von CR nach CR, CR nach DR, DR nach DR und DR nach CR.

Alle Angaben in diesem Beitrag unter Vorbehalt und ohne Gewähr.

    Wir beraten Sie gern zu dem Thema Qualitätssicherung beim Röntgen.

    Bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Konstanzprüfung durchzuführen.

    Diese Prüfung ist ein Teil der Anwendung und fällt unter den Begriff „technische Durchführung“

    (§ 24 Abs. 2 RöV, § 30 RöV).

    Es ist in jeweiligen nationalen Bestimmungen festgelegt, welche Parameter zu prüfen sind, welche Grenzwerte einzuhalten sind,

    welche Prüfverfahren anzuwenden und welche Prüfkörper zu benutzen sind.

    Die Bezugswerte der Konstanzprüfung werden bei der (Teil-)Abnahmeprüfung mit Messmitteln des Betreibers festgelegt.

    Anfrage von der Kontaktseite der NDTMED Röntgentechnik

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    Wir haben jahrelange Erfahrung bei Konstanzprüfungen / Abnahmen / Beratungen bei Fragen zur Qualitätssicherung der Ärztliche Stellen im Bereich Röntgen.

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