DRW.Tips, Infos rund um die diagnostischen Referenzwerte und Dosismanagement

Fristen für Betreiber von humanmedizinischen Röntgeneinrichtungen

Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung am Menschen ist in der Regel anzeigebedürftig.

Im Rahmen der Neufassung der Strahlenschutzgesetzgebung (Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Sachverständigen-Richtlinie (SV-RL)) wurden  neue Bestimmungen veröffentlicht.

Es sind unterschiedliche Fristen einzuhalten, die nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder nach Art der Anwendung von Röntgeneinrichtungen unterscheiden.

Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern

Fristen für Betreiber

Anlagenart

Erstmalige Inbetriebnahme

Neue Betreiberpflicht

Quelle

Frist ab

Alle humanmedizinischen Röntgeneinrichtungen

alle Anlagen

Durchführung und Dokumentation von Prüfungen der PSA nach DIN 6857-2.

SV-RL Abschnitt 2

01.10.2020

vor dem 01.07.2020

Nachrüstung der Anzeige der Exposition bzw. der Parameter, aus denen die Exposition ermittelt werden kann.

StrlSchV § 114, Abs. 1, Nr. 1. Mit Ablauf der Frist entfallen alle bisherigen Übergangs- und Sonderregelungen

01.01.2024

Bildwiedergabegeräte und -systeme

alle Anlagen

Die technischen Mindestanforderungen nach DIN 6868-157 oder DIN V 6868-57 müssen erfüllt sein. Insbesondere die Festlegungen der Tätigkeitarten und Raumklassen für die jeweilige Anwendung und die Prüfbarkeit mit Testbildern nach DIN 6868-157 bzw. DIN V 6868-57.

SV-RL Anlage I, Ergänz E3

01.10.2020

Für alle Bildschirme zur Befundung, oder an denen behandlungsrelevante Entscheidungen getroffen werden, muss eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 vorliegen.

QS-RL Abschnitt 4.4

01.01.2025

CTs und Durchleuchtungsanlagen

nach dem 31.12.2018

Möglichkeit der elektronischen Aufzeichnung der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten.

StrlSchV § 114, Abs. 1, Nr.  2

01.01.2021

vor dem 31.12.2018

Möglichkeit der elektronischen Aufzeichnung der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten

StrlSchV (§ 114, Abs. 1, Nr.2)

01.01.2023

CT, Durchleuchtungsanlagen zur Intervention und 3D-Geräte für den Einsatz mit niedrigem Röntgenkontrast

nach dem 31.12.2018

Ein Medizinphysik Experte (MPE) muss hinzugezogen werden.

StrlSchV § 131, Abs. 2 Satz 3 u. 4. StrlSchG § 198 Abs. 1 Satz 2

01.01.2019

vor dem 31.12.2018

Ein Medizinphysik Experte (MPE) muss hinzugezogen werden.

StrlSchV § 131, Abs. 2 Satz 3 u. 4. StrlSchG § 198 Abs. 1 Satz 2

01.01.2023

Diagnostische Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtung

nach dem 01.04.2021

Für die Festlegung und Durchführung der Konstanzprüfung sind die Vorgaben der DIN 6868-4, Stand 10.2020, zu erfüllen.

QS-RL Abschnitt 4.1 u. 3.7

01.04.2021

Durchleuchtungsanlagen zur Untersuchung von Aorten, Vaskuläre Intervention am Körperstamm, von Cerebral/Spinal/ Karotis, Angiographie, Phlebographie ausschließ­lich am Körperstamm, inkl. Supraaortale Abgänge

alle Anlagen

Eine DSA-Funktion muss an der Röntgeneinrichtung vorhanden sein.

SV-RL Anl. I, Tabelle E.5a

01.10.2020

Durchleuchtungsanlagen zur Untersuchung von Aorten, Vaskuläre Intervention am Körperstamm, von Cerebral/Spinal/ Karotis, Angiographie, Phlebographie ausschließ­lich am Körperstamm, inkl. Supraaortale Abgänge und Kardialen Untersuchungen

nach dem 01.01.2024

Visuelle Warnung bei Überschreitung eines eingestellten Grenzwertes der angezeigten Exposition des Patienten.

StrlSchV § 114, Abs. 1, Nr. 4;,Abschnitt 2.2.3

01.01.2024

Röntgeneinrichtungen zur Durchleuchtung bei Interventionen

vor dem 31.12.2018

Schaffung einer Möglichkeit zur kontinuierlichen Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition bei interventionellen Durchleuchtungsuntersuchungen.

StrlSchV § 114, Abs. 1, Nr. 4

01.01.2021

Röntgeneinrichtungen

(ohne CTs und Durchleuchtungsanlagen)

nach dem 01.01.2023

Möglichkeit der elektronischen Aufzeichnung der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten.

StrlSchV § 114, Abs. 1, Nr. 2

01.01.2023

Aufnahmeplätze, mobile Aufnahmegeräte

alle Anlagen

Vorhanden sein eines Schilddrüsenschutz bei Schädelaufnahmen

SV-RL Anlage III

01.10.2020

 

Alle Angaben in diesem Beitrag unter Vorbehalt und ohne Gewähr.

    Wir beraten Sie gern zu dem Thema Qualitätssicherung beim Röntgen.

    Bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Konstanzprüfung durchzuführen.

    Diese Prüfung ist ein Teil der Anwendung und fällt unter den Begriff „technische Durchführung“

    (§ 24 Abs. 2 RöV, § 30 RöV).

    Es ist in jeweiligen nationalen Bestimmungen festgelegt, welche Parameter zu prüfen sind, welche Grenzwerte einzuhalten sind,

    welche Prüfverfahren anzuwenden und welche Prüfkörper zu benutzen sind.

    Die Bezugswerte der Konstanzprüfung werden bei der (Teil-)Abnahmeprüfung mit Messmitteln des Betreibers festgelegt.

    Anfrage von der Kontaktseite der NDTMED Röntgentechnik

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    Wir haben jahrelange Erfahrung bei Konstanzprüfungen / Abnahmen / Beratungen bei Fragen zur Qualitätssicherung der Ärztliche Stellen im Bereich Röntgen.

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