Wann wird eine Sachverständigenprüfung benötigt?
Röntgen-Geräte werden von Medizinern in Deutschland bei den unterschiedlichsten Diagnose- und Therapiemaßnahmen eingesetzt.
Allerdings gilt es bei der Inbetriebnahme von Röntgen-Geräten einige Aspekte zu beachten.
- Vor Inbetriebnahme der Röntgengeräte
- Regelmäßig alle 5 Jahre
- Nach wesentlichen Änderungen, die den Strahlenschutz beeinflussen können
Besonders eine professionelle Erstabnahme und eine regelmäßige Wartung der Geräte durch einen Techniker ist hierbei unerlässlich. Im Folgenden finden Sie alle relevanten Informationen zur Sachverständigenprüfung und zu den wichtigsten Richtlinien im Strahlenschutzgesetz.
Röntgeneinrichtungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen
Änderungen an Röntgeneinrichtungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen (ausgenommen digitale Mammographie), die eine Abnahme-, eine Teilabnahme- oder eine Sachverständigenprüfung zur Folge haben können. Die in Spalte Wesentliche Änderung in Klammern aufgeführten Prüfparameter sind in Abhängigkeit vom Einzelfall zu prüfen.
Nr. | Art der Änderung | Teil-/Abnahmeprüfung | Parameter der Teil-/Abnahmeprüfung | Wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 2 oder § 19 Absatz 5 StrlSchG |
1 | Umstellung von Hardcopy (BDS) auf BWS | Ja | Alle Prüfparameter, die das BWS betreffen (siehe DIN 6868-157) | Nein |
2 | Änderung des Aufstellungsortes stationärer Geräte | Ja, nur wenn Anlage ganz oder teilweise zerlegt wird | Alle Prüfparameter der Abnahmeprüfung | Ja |
3 | Austausch einer Belichtungsautomatik/-steuerung | Ja | Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), SFP u. BKP | Nein |
4 | Austausch des Blendensystems | Ja1) (Die Fußnote trifft auf eine Tiefenblende mit Formatautomatik nicht zu) | Gesamtfilterung, Einblendung, SFP und BKP | Nein |
5 | Einbau oder Austausch eines weiteren Anwendungsgerätes (z. B. Tisch, Wandstativ) | Ja | Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), Geräteschwächungsfaktor, Einblendung, SFP und BKP | Ja |
6 | Austausch des Röntgenstrahlers | Ja1) | Dokumentation der Werte, Filterwert, Dosisflächenprodukt, Einblendung, Röntgenröhrenspannung, SFP und BKP | Ja, - wenn der neue Röntgenstrahler nicht bauartzugelassen oder nicht CE-gekennzeichnet ist oder - eine Erhöhung der Röntgenröhrenspannung möglich ist |
7 | Austausch eines Eintankstrahlers (Strahler und Hochspannungserzeuger) | Ja1) | Alle Prüfparameter nach DIN 6868-151, DIN 6868-150 bzw. DIN 6868-152 | Ja, - wenn der Eintankstrahler nicht bauartzugelassen oder nicht CE-gekennzeichnet ist oder - eine Erhöhung der Röntgenröhrenspannung möglich ist |
8 | Austausch des Schaltgerätes oder Generators | Ja | Röntgenröhrenspannung, Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), Bildempfänger-/Einalldosisleistung, SFP und BKP | Ja |
9 | Austausch des Bildempfängers bei Durchleuchtung | Ja | Zentrierung und Einblendung, Bildempfängereingangs-/Einfalldosisleistung, Ortsauflösung, Kontrastauflösung, SFP und BKP | Nein |
10 | Einprogrammierung einer neuen ADR-Kennlinie | Ja | Dokumentation der Werte, Bildempfängereingangsdosisleistung, Ortsauflösung, Kontrastauflösung, SFP und BKP | Nein |
11 | Wechsel von Filmtyp und/ oder Verstärkungsfolien- typ2) und/oder Entwicklungsmaschine/-chemie | Ja4) | Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), Nenndosis, Auflösung, Funktionsprüfung der Filmverarbeitung, SFP und BKP | Ja3) |
12 | Umstellung auf digitalen oder analogen Bildempfänger | Ja | DIN 6868-150, DIN 6868-151, ggf. Neueinstellung der Belichtungsautomatik/-steuerung unter Einbeziehung der kV-Charakteristik | Ja |
13 | Wechsel des digitalen Bild- empfängers6) | Ja4) | Bildempfängerdosis, Bildempfängereingangs-/Einfalldosisleistung, Ortsauflösung, Kontrastauflösung, | Ja3) |
14 | Änderung der Software | Ja1) | Bildempfängerdosis/-leistung, Ortsauflösung, Kontrastauflösung | Ja3) |
15 | Bauliche Änderung | Nein | – | Ja5) |
16 | Änderung der Betriebsdaten, andere Nutzstrahlrichtung, höhere Strahlzeit, höhere Röntgenröhrenspannung | Nein | – | Ja |
17 | Änderung am Bilddokumentationssystem oder am Bildwiedergabesystem | Ja | Prüfparameter nach DIN 6868-56, DIN V 6868-57 oder DIN 6868-157 | Nein |
18 | Änderungen der Anwendungen nach Anlage I, Tabelle I.1, Spalte 2 innerhalb der vorgegebenen Zweckbestimmung | Ja | Alle Prüfparameter entsprechend der neuen Anwendung | Ja |
19 | Wechsel des Speicherfolienauslesesystems und/oder qualitätsbeeinflussender Komponenten (z. B. Photomultiplier) | Ja | Alle Prüfparameter, die den digitalen Bereich betreffen, ggf. Abschaltdosis | Ja3) |
20 | Austausch/Änderung des Rasters oder des Rasterantriebs | Ja1) | Inhomogenität und Artefakte, SFP und BKP | Nein |
Erläuterung:
SFP Sicht- und Funktionsprüfung
BKP Festsetzung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung
- 1) Die Teilabnahmeprüfung kann zunächst nur aus einer Konstanzprüfung bestehen. Sind jedoch die Toleranzen überschritten, ist eine Teilabnahmeprüfung i. S. d. Spalte 4 erforderlich. Die Konstanzprüfung muss unmittelbar nach der Änderung vor Wiederinbetriebnahme der Röntgeneinrichtung erfolgen und die entsprechenden Prüfmittel sind vom Betreiber am Gerät für die Prüfung vorzuhalten.
- 2) Bei Wechsel des Verstärkungsfolientyps ist bei verändertem Folienleuchtstoff bzw. bei verändertem Verlauf der Film-Folien-Empfindlichkeit für die vier Anwendungstechniken I, II, III und IV nach DIN ISO 9236-1 eine Neueinstellung der Belichtungsautomatik/-steuerung erforderlich.
- 3) Kann nur entfallen, wenn mit dem Wechsel keine Erhöhung der Bildempfängerdosis verbunden ist.
- 4) Im Bereich der Zahnheilkunde ist bei Erfüllung der in Fußnote 3 genannten Bedingungen keine Teilabnahmeprüfung erforderlich. Es reicht die Neufestsetzung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung und deren Dokumentation. Bei Röntgengeräten mit intraoralem Bildempfänger besteht die Erfüllung der in Fußnote 3 genannten Bedingungen der Teilabnahmeprüfung in einer Prüfung nach DIN 6868-5 Anhang D („überlappende Konstanzprüfung“) bzw. Anhang E („Anschlussaufnahme digital“) und der Dokumentation dieses Vorgangs.
- 5) Hierzu zählen insbesondere:
- Neubau oder Umbau der Wände des Röntgenraumes,
- Austausch oder Änderung der Türen des Röntgenraumes,
- Neubau oder Austausch von Bleiglasscheiben (bei Austausch genügt Bestätigung einer Fachfirma über lückenlosen Strahlenschutz mit Angabe des Pb-Äquivalents),
- Nutzungsänderung der benachbarten Räume, sofern sich dadurch der dort geltende Grenzwert verringert (z. B. vorher Warteraum, jetzt Büroraum),
- bauliche Änderung in der Nachbarschaft (z. B. Errichtung eines Gebäudes vor Fensterfront) und - Verlegung oder Umbau von Schaltkabinen oder Bedienplätzen innerhalb des Röntgenraumes.
- 6) Dies umfasst Wechsel von CR nach CR, CR nach DR, DR nach DR und DR nach CR.
Alle Angaben in diesem Beitrag unter Vorbehalt und ohne Gewähr.